Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sitzwachen

1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen für die Geschäftsbeziehung zwischen uns, Curawel GmbH ("Curawel") und Auftraggebern, die eine Überlassung von Sitzwachen bei uns beauftragen ("Auftraggeber"). Sie gelten insbesondere auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. In den Einzelverträgen getroffene Vereinbarungen gehen in den geregelten Punkten den AGB vor, im Übrigen ergänzen die AGB diese Vereinbarungen.
  2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.curawel.at/agb). Diese wurden auch an den Auftraggeber übermittelt.
  3. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (etwa per E-Mail) angeboten. Der Auftraggeber kann die Änderungen ablehnen. Seine Zustimmung gilt als erteilt, wenn er die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen schriftlich abgelehnt hat. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das dem Auftraggeber bei Bekanntgabe der geplanten Änderungen mitgeteilt wurde.
  4. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
  5. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
  6. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang der Curawel ist im Falle einer Bestätigung eines Auftrages die rechtzeitige Zurverfügungstellung einer Arbeitskraft („Sitzwache“) gemäß den vom Auftraggeber laut Punkt 4.1. angeführten Bedingungen im Wege der Arbeitskräfteüberlassung. Curawel schuldet weder bestimmte Leistungen noch einen Erfolg. Während der der Überlassung ist ausschließlich der Auftraggeber als Beschäftiger für die Tätigkeit der Sitzwache zuständig und verantwortlich. Die Tätigkeit der Sitzwache umfasst mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ausschließlich die Beobachtung von Patienten, das Verbleiben an ihrer Seite und die Begleitung innerhalb des Zimmers. Bei Veränderungen eines Patienten und für weitergehende Interventionen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und Verantwortung sicherzustellen, dass die Sitzwache das diensthabende Personal der Krankenanstalt informieren kann.
  2. Curawel leistet lediglich die Zurverfügungstellung von Sitzwachen und erbringt jedenfalls keine ärztlichen und keine pflegerischen Leistungen. Den Auftraggeber trifft die Alleinverantwortung für die Tätigkeit der überlassenen Sitzwachen und auch sämtliche gegenüber den Patienten erbrachten Gesundheitsdienstleistungen.
  3. Die normale Einsatzdauer einer Sitzwache beträgt 12 Stunden, wobei Abweichungen im Einzelfall vereinbart werden können. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die überlassenen Sitzwachen in Abstimmung mit dem Pflegepersonal ausreichend Pausen machen können und dass auch darüber hinaus alle Vorgaben des Arbeitszeit- und Arbeitsruherechts eingehalten werden.
  4. Überlassene Sitzwachen erbringen keine physischen Maßnahmen gegen die Patienten und keine Pflegehandlungen, die in den Vorbehaltsbereich eines Gesundheitsberufs fallen. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Mitarbeiter von Curawel, die als Sitzwachen überlassen werden, über Berufsqualifikationen verfügen, sodass beispielsweise auch Medizinstudenten oder Studierende der Gesundheits- und Krankenpflege ohne absolvierte Prüfungen eingesetzt werden können. Curawel ist jederzeit berechtigt, eingesetzte Personen durch andere gleichwertig qualifizierte Personen zu ersetzen.

3. Sorgfaltspflicht und Haftung bei der Überlassung von Sitzwachen

  1. Der Auftraggeber ist allein für die Pflege in der Krankenanstalt, die Entscheidung über den Einsatz von Leistungen der Sitzwache, die Ausgestaltung der Sitzwache sowie die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich und wird Curawel aus allen diesbezüglichen Haftungen zur Gänze schad- und klaglos halten. Den Auftraggeber treffen im Falle einer Überlassung die Pflichten aus dem AÜG, insbesondere gemäß §§ 6, 6a AÜG. Während der Dauer der Überlassung ist der Auftraggeber Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
  2. Der Auftraggeber hat Curawel hinsichtlich sämtlicher Schadenersatzansprüche von Patienten (bzw. deren Rechtsnachfolgern) in Zusammenhang mit der Sitzwache schad- und klaglos zu halten.
  3. Curawel leistet ausschließlich dafür Gewähr, dass die überlassenen Sitzwachen die vertraglich ausdrücklich vereinbarten Qualifikationen aufweisen. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Auftraggeber verpflichtet, die überlassenen Sitzwachen hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Sitzwache der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Curawel umgehend schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz, ausgeschlossen sind. Liegt ein von Curawel zu vertretender Mangel vor und verlangt der Auftraggeber rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Überlassung einer Ersatzkraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
  4. Curawel trifft keine Haftung für allfällige, durch überlassene Sitzwachen verursachte Schäden. Curawel haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Arbeitsutensilien, wie etwa Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen. Curawel haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Sitzwache entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, für Schäden, die von überlassenen Sitzwachen verursacht worden sind, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Auftraggeber zu tragen hat, ist eine Haftung von Curawel ausgeschlossen. Eine Haftung von Curawel ist, mit Ausnahme von Personenschäden, jedenfalls auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie betraglich mit EUR 5.000,00 pro Schaden beschränkt.
  5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen Curawel sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

4. Abruf und Ablauf der Überlassung von Sitzwachen

  1. Der Abruf der Sitzwacheleistungen erfolgt über eine von Curawel bereitgestellte Internetplattform ("Internetplattform"). Über diese kann der Auftraggeber sich auch einen Überblick über die Buchungslage verschaffen und Auswertungen erstellen. Neben der Internetplattform steht dem Auftraggeber rund um die Uhr eine Hotline für Fragen in Zusammenhang mit der Sitzwache und für Auftragserteilungen zur Verfügung.
  2. Die Auftragserteilung setzt vollständige Angaben zum gewünschten Datum und der Uhrzeit, zur anfordernden Station (inklusive Kontaktdaten) und zur Identifikation des Patienten (Fall- oder Patientennummer) voraus. Sonstige Anmerkungen und besondere Anforderungen (besonders kurzfristige Leistungserbringung, Sprachkenntnisse, abweichende Dienstzeiten) sind bereits im Rahmen der Auftragserteilung bekannt zu geben. Bei einer verspäteten Bekanntgabe wird Curawel sich um die Erfüllung dieser Anforderungen bemühen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
  3. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Auftraggeber Curawel vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Sitzwache, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Auftraggeberbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie die im Auftraggeberbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs 1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche, das Entgelt betreffende Bestimmungen allgemeiner Art.
  4. Ein Auftrag gilt erst als erteilt, wenn er von Curawel bestätigt wurde. Curawel ist nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen und haftet nicht dafür, dass ein Auftrag angenommen wird. Ansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls ausgeschlossen.
  5. Die Erteilung der Aufträge hat idealerweise 24 Stunden vor dem gewünschten Termin zu erfolgen. Absehbare Schwankungen bei der Nachfrage nach Leistungen (z.B. Schließen von Stationen über Feiertage, Urlaube, ...) sind Curawel möglichst frühzeitig bekannt zu geben.
  6. Aufträge können vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen storniert werden. Aufträge, die nicht mindestens 2 Stunden vor Beginn des Einsatzes storniert werden, sind jedoch in vollem Umfang zu bezahlen. Gleiches gilt für Einsätze, die vom Auftraggeber frühzeitig beendet werden.
  7. Curawel ist grundsätzlich zur Leistungserbringung durch eigene Mitarbeiter verpflichtet, kann jedoch bei Bedarf ohne Zustimmung des Auftraggebers Sub-Unternehmer und Arbeitskräfteüberlasser einsetzen.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG oder anwendbare ausländische Bestimmungen einzuhalten. Wird Curawel von Arbeitskräften oder Dritten wegen Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber Curawel schadlos, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Verstöße in der Sphäre des Auftraggebers zurückzuführen sind. Das gilt auch, wenn Curawel oder dessen Geschäftsführer oder verantwortliche Beauftragte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu zahlen haben. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen, insbesondere Gerichts-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.
  9. Die überlassenen Sitzwachen arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Auftraggebers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Auftraggeber die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Der Auftraggeber wird die überlassenen Sitzwachen bei der Handhabung der allfällig erforderlichen Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Der Auftraggeber wird den überlassenen Sitzwachen den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird die Pflichten gemäß § 9 ASchG (insbesondere Abs 3 und 5) vollständig und zeitgerecht erfüllen.
  10. Der Auftraggeber wird die überlassenen Sitzwachen nur entsprechend dem vertraglich vereinbarten Einsatz und der vertraglich vereinbarten Qualifikation einsetzen. Er wird den überlassenen Sitzwachen keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind. Sollte der Auftraggeber überlassene Sitzwachen dementgegen für andere Tätigkeiten einsetzen, die zu höheren Kosten für Curawel führen (insbesondere durch eine höhere kollektivvertragliche Einstufung oder zusätzliche Diäten), hat der Auftraggeber Curawel hinsichtlich sämtlicher dadurch entstehender Kosten schadlos zu halten. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen, insbesondere Gerichts-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.

5. Honorierung und Abrechnung

  1. Sitzwachen, die nach 19 Uhr für denselben Tag bzw. dieselbe Nacht angefordert werden, werden stets mit zumindest 12 Stunden verrechnet, auch wenn sie tatsächlich kürzer sind. Unterbleibt die Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von Curawel zu vertreten sind oder wird die Sitzwache vom Auftraggeber nicht eingesetzt oder benötigt, besteht Entgeltanspruch von Curawel in voller Höhe.
  2. Curawel ist berechtigt, das Preisblatt in Zukunft weiterzuentwickeln und anzupassen. Änderungen werden dem Auftraggeber vor Auftragserteilung mitgeteilt.
  3. Die Verrechnung zwischen Curawel und dem Auftraggeber erfolgt monatlich durch Curawel mittels Rechnung jeweils bis zum 15. des Folgemonats im Nachhinein. Curawel ist auch zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Die Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und auf das von Curawel bekannt gegebene Bankkonto zur Anweisung zu bringen.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Curawel mit dem Honorar aufzurechnen oder dieses zurückzubehalten, sofern nicht die Forderungen des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder von Curawel schriftlich anerkannt wurden.
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber, Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (§ 456 UGB) zu entrichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche im Sine des § 1333 Abs 2 ABGB zum Ersatz aller Curawel entstehenden Betreibungskosten.

6. Vertragsdauer

  1. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten einzelvertragliche Vereinbarungen über Sitzwacheleistungen (Rahmenverträge) als auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Sie können von jeder Vertragspartei zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
  2. Aus wichtigem Grund können die Vertragsparteien Vereinbarungen über Sitzwacheleistungen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
  3. Die einzelnen Aufträge sind mit der im jeweiligen Auftrag vereinbarten Dauer befristet.

7. Vertraulichkeit

  1. Die Vertragsparteien sind wechselseitig zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller ihnen im Zuge der Abwicklung dieser Vereinbarung und der Durchführung der Sitzwache bekannt gewordenen Informationen verpflichtet. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch über die Dauer dieser Vereinbarung hinfort.
  2. Curawel verarbeitet keine personenbezogenen Daten von Patienten und auch für die Auftragserteilung sind keine personenbezogenen Daten erforderlich. Sollte der Auftraggeber dennoch personenbezogene Daten von Patienten an Curawel übermitteln, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und Curawel im Fall datenschutzrechtlicher Verstöße schad- und klaglos zu halten.

8. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für jegliche Änderungen und Ergänzungen der einzelvertraglichen Vereinbarung oder dieser AGB wird die Schriftform vereinbart. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen vom Schriftformerfordernis.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt davon die Gültigkeit der restlichen AGB unberührt, sofern dies der Absicht der Vertragsparteien entspricht, wie sie aus den Bestimmungen hervorgeht. Eine solche Bestimmung ist dann durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche einen solchen rechtlichen und vor allem wirtschaftlichen Inhalt wie die ungültige hat oder ihr am nächsten kommt.
  3. Auf die einzelvertragliche Vereinbarung und diese AGB ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sämtlicher Kollisionsnormen anzuwenden.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der einzelvertraglichen Vereinbarung oder diesen AGB ist das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien, Innere Stadt.