Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sitzwachen

1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen für die Geschäftsbeziehung zwischen uns, Curawel GmbH ("Curawel") und Auftraggebern, die Sitzwacheleistungen bei uns beauftragen ("Auftraggeber"). Sie gelten insbesondere auch für alle hinkünftigen Geschäfte über Sitzwacheleistungen, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
  2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.curawel.at). Diese wurden auch an den Auftraggeber übermittelt.
  3. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (etwa per E-Mail) angeboten. Der Auftraggeber kann die Änderungen ablehnen. Seine Zustimmung gilt als erteilt, wenn er die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt hat. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das dem Auftraggeber bei Bekanntgabe der geplanten Änderungen mitgeteilt wurde.
  4. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
  5. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
  6. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang der Sitzwache umfasst die Beobachtung von Patienten, das Verbleiben an ihrer Seite und die Begleitung innerhalb des Zimmers ("Sitzwache"). Bei Veränderungen eines Patienten und für weitergehende Interventionen ist das diensthabende Personal der Krankenanstalt zu informieren.
  2. Curawel erbringt keine ärztlichen und keine pflegerischen Leistungen. Den Auftraggeber trifft die Alleinverantwortung für sämtliche gegenüber den Patienten erbrachten Gesundheitsdienstleistungen.
  3. Die normale Dauer einer Sitzwache beträgt 12 Stunden, wobei Abweichungen im Einzelfall vereinbart werden können. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter von Curawel in Abstimmung mit dem Pflegepersonal ausreichend Pausen machen können.
  4. Im Rahmen der Sitzwache werden keine physischen Maßnahmen gegen die Patienten und keine Pflegehandlungen, die in den Vorbehaltsbereich eines Gesundheitsberufs fallen, erbracht. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitarbeiter von Curawel, die SitzwacheLeistungen erbringen, über besondere Berufsqualifikationen verfügen, sodass beispielsweise auch Medizinstudenten oder Studierende der Gesundheits- und Krankenpflege ohne absolvierte Prüfungen eingesetzt werden können.

3. Sorgfaltspflicht und Haftung bei der Erbringung von Sitzwacheleistungen

  1. Der Auftraggeber ist allein für die Pflege in der Krankenanstalt, die Entscheidung über den Einsatz von Leistungen der Sitzwache, die Ausgestaltung der Sitzwache sowie die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich und wird Curawel aus allen diesbezüglichen Haftungen zur Gänze schad- und klaglos halten.
  2. Der Auftraggeber hat Curawel hinsichtlich sämtlicher Schadenersatzansprüche von Patienten (bzw. deren Rechtsnachfolgern) in Zusammenhang mit der Sitzwache schad- und klaglos zu halten, sofern der behauptete Anspruch nicht auf ein vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten von Curawel oder einem Mitarbeiter von Curawel zurückzuführen ist.
  3. Die Haftung von Curawel und der Mitarbeiter von Curawel für mangelhafte Leistungen und Schäden aufgrund von Fahrlässigkeit (ausgenommen krass grober Fahrlässigkeit) ist ausgeschlossen. Darüber hinaus haften Curawel und die Mitarbeiter von Curawel nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn und Schäden Dritter.

4. Abruf der Sitzwacheleistungen

  1. Der Abruf der Sitzwacheleistungen erfolgt über eine von Curawel bereitgestellte Internetplattform ("Internetplattform"). Über diese kann der Auftraggeber sich auch einen Überblick über die Buchungslage verschaffen und Auswertungen erstellen. Neben der Internetplattform steht dem Auftraggeber rund um die Uhr eine Hotline für Fragen in Zusammenhang mit der Sitzwache und für Auftragserteilungen zur Verfügung.
  2. Die Auftragserteilung setzt vollständige Angaben zum gewünschten Datum und der Uhrzeit, zur anfordernden Station (inklusive Kontaktdaten) und zur Identifikation des Patienten (Fall- oder Patientennummer) voraus. Sonstige Anmerkungen und besondere Anforderungen (besonders kurzfristige Leistungserbringung, Sprachkenntnisse, abweichende Dienstzeiten) sind bereits im Rahmen der Auftragserteilung bekannt zu geben. Bei einer verspäteten Bekanntgabe wird Curawel sich um die Erfüllung dieser Anforderungen bemühen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
  3. Ein Auftrag gilt erst als erteilt, wenn er von Curawel bestätigt wurde. Curawel ist nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen.
  4. Die Erteilung der Aufträge hat idealerweise 24 Stunden vor dem gewünschten Termin zu erfolgen. Absehbare Schwankungen bei der Nachfrage nach Leistungen (z.B. Schließen von Stationen über Feiertage, Urlaube, ...) sind Curawel möglichst frühzeitig bekannt zu geben.
  5. Aufträge können vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen storniert werden. Aufträge, die nicht mindestens 2 Stunden vor Beginn des Einsatzes storniert werden, sind jedoch in vollem Umfang zu bezahlen. Gleiches gilt für Einsätze, die vom Auftraggeber frühzeitig beendet werden.
  6. Curawel ist grundsätzlich zur Leistungserbringung durch eigene Mitarbeiter verpflichtet, kann jedoch bei Bedarf Sub-Unternehmer und Arbeitskräfteüberlasser einsetzen.

5. Honorierung und Abrechnung

  1. Sitzwachen, die nach 19 Uhr für denselben Tag bzw. dieselbe Nacht angefordert werden, werden stets mit zumindest 12 Stunden verrechnet, auch wenn sie tatsächlich kürzer sind.
  2. Curawel ist berechtigt, das Preisblatt in Zukunft weiterzuentwickeln und anzupassen.
  3. Die Verrechnung zwischen Curawel und dem Auftraggeber erfolgt monatlich durch Curawel mittels Rechnung jeweils bis zum 15. des Folgemonats im Nachhinein. Die Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und auf das von Curawel bekannt gegebene Bankkonto zur Anweisung zu bringen.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber, Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (§ 456 UGB) zu entrichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche im Sine des § 1333 Abs 2 ABGB zum Ersatz aller Curawel entstehenden Betreibungskosten.

6. Vertragsdauer

  1. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten einzelvertragliche Vereinbarungen über Sitzwacheleistungen als auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Sie können von jeder Vertragspartei zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
  2. Aus wichtigem Grund können die Vertragsparteien Vereinbarungen über Sitzwacheleistungen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.

7. Vertraulichkeit

  1. Die Vertragsparteien sind wechselseitig zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller ihnen im Zuge der Abwicklung dieser Vereinbarung und der Durchführung der Sitzwache bekannt gewordenen Informationen verpflichtet. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch über die Dauer dieser Vereinbarung hinfort.
  2. Curawel verarbeitet keine personenbezogenen Daten von Patienten und auch für die Auftragserteilung sind keine personenbezogenen Daten erforderlich. Sollte der Auftraggeber dennoch personenbezogene Daten von Patienten an Curawel übermitteln, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und Curawel im Fall datenschutzrechtlicher Verstöße schad- und klaglos zu halten.

8. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für jegliche Änderungen und Ergänzungen der einzelvertraglichen Vereinbarung oder dieser AGB wird die Schriftform vereinbart. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen vom Schriftformerfordernis.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt davon die Gültigkeit der restlichen AGB unberührt, sofern dies der Absicht der Vertragsparteien entspricht, wie sie aus den Bestimmungen hervorgeht. Eine solche Bestimmung ist dann durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche einen solchen rechtlichen und vor allem wirtschaftlichen Inhalt wie die ungültige hat oder ihr am nächsten kommt.
  3. Auf die einzelvertragliche Vereinbarung und diese AGB ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen anzuwenden.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der einzelvertraglichen Vereinbarung oder diesen AGB ist das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien, Innere Stadt.